rappel changements de statuts et règlements votés par AGO 7.7.07

Nous vous rappelons les changements suivants votés par l’AGO du 7 juillet 07 à Bettembourg concernant la sanction automatique en cas de faute disqualifiante , l’appel contre un jugement du tribunal fédéral et l’application des peines prononcées par les instances judiciaires:

4ième vote: Procédure judiciaire

SANCTION AUTOMATIQUE DE LA FAUTE DISQUALIFIANTE

RO-8.3 Bei disqualifizierenden Fouls erfolgt automatisch eine sofortige Spielsperre bis nach dem nächsten Spieltag. Nach Erhalt des Schiedsrichterberichtes befasst der Statutenkommissar das Verbandsgericht zwecks Festsetzung des Strafmaßes.
Die automatische sofortige Sperre wird nicht als erstes Vergehen im Sinn des Artikels SK-1.10 gewertet., wenn die nachfolgende Gerichtsverhandlung keine weitere Strafe verhängt.
SK-1.10 Bei weiteren Vergehen innerhalb von zwei Jahren werden alle hier angegebenen Strafen verdoppelt. Ausserdem kann kein Strafaufschub gewährt werden.
Die automatische sofortige Sperre bei disqualifizierenden Fouls (Art. RO-8.3) zählt nicht als erstes Vergehen wenn das Verbandsgericht in der nachfolgenden Verhandlung keine weitere Strafe verhängt.

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SK-28.1 Disqualifizierendes Foul gegen Spieler, Trainer und Coaches Automatische sofortige Sperre bis nach dem nächsten Spieltag, im Hinblick auf eine Verhandlung vor dem Verbandsgericht

5ième vote : procédure judiciaire

Délai et procédure de l’appel
Caractère non suspensif de l’appel (à titre exceptionnel)
BERUFUNG
RO-20 Gegen die Entscheidung des Verbandsgerichtes können die Parteien und der Zentralvorstand innerhalb einer Frist von fünf Tagen Berufung einlegen.
Die Berufung ist per Einschreiben an das Verwaltungssekretariat der FLBB zu richten. Drei weitere Abschriften des Einschreibebriefes sind mit einzusenden, zwecks Weiterleitung an die betroffenen Parteien.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt am Tage nach der Zustellung des Urteils mit der Festsetzung des Strafmasses (zum Beispiel per Fax, Telegramm, Einschreibebrief oder email mit Empfangsbestätigung) an den Verein oder falls vorher keine Zustellung erfogt, nach der Veröffentlichung des Urteils mit der Festsetzung des Strafmasses im offiziellen Organ des Verbandes.
Läuft die Berufungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ab, so kann die Berufung noch an dem ersten darauffolgenden Werktag eingelegt werden.
Die Entscheidung des Berufungsrates ist ab der Verkündung rechtskräftig und vollstreckbar.

RO-21 Außer den im Artikel RO-11.2 vorgesehenen Fällen hat die fristgerechte Einlegung einer Berufung aufschiebende Wirkung.
Das Verbandsgericht kann jedoch, auf Antrag des Statutenkommissars oder seines
Vertreters, in seinem Urteil verfügen dass in dem verhandelten Fall das Urteil keine aufschiebende Wirkung hat.
Stichtag für die fristgerechte Einlegung der Berufung ist das Datum des
Poststempels des eingeschriebenen Briefes an das Verwaltungssekretariat der
FLBB.

6ième Vote : Sanctions (Strafskala)

SK-1.4 Spielsperren sind genau zu umgrenzen und müssen in die offizielle Spielsaison gelegt werden.
Feste Sperren unter einem Jahr müssen in die offizielle Spielsaison gelegt werden (die Sommerpause zwischen dem letzten Spiel der Saison und dem ersten Spiel der nachfolgenden Saison wird nicht angerechnet.
Maßgebend ist in allen Fällen der jährliche offizielle Spielkalender.

Par FLBB , le 15/10/2007 à 17:06